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Schritt 1:

Sie erhalten von uns ein Angebot mit allen relevanten Unterlagen zugesandt.

Handelt es sich um eine Neuzulassung oder einen Fahrzeugwechsel senden wir Ihnen auch gleich eine eVB-Nummer für die Anmeldung bei der Zulassungsstelle mit.

Handelt es sich um einen Versichererwechsel (d.h. der Wohnwagen ist bereits auf Sie zugelassen und Sie wechseln nur den Anbieter) benötigen Sie keine neue eVB-Nummer. Der neue Versicherer tauscht die eVB-Nummer ab Vertragsbeginn automatisch bei der Zulassungsstelle für Sie aus.

 

Schritt 2:

Sie stellen bei uns einen >> Antrag auf KFZ-Versicherung für Ihren Wohnwagen. Im Anschluss daran prüfen wir Ihren Antrag und bestätigen Ihnen kurzfristig den Eingang oder setzen uns mit Ihnen in Verbindung, falls noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Wichtig bei Neuzulassung oder Fahrzeugwechsel:

Vollkaskoschutz besteht erst ab Antragseingang und Annahme durch uns. Sie haben daher bei Bedarf auch die Möglichkeit, den Antrag bereits vor erfolgter Zulassung bei uns zu stellen, damit sofort ab dem Tag der Zulassung Versicherungsschutz in der Vollkasko besteht. Nach erfolgter endgültiger Anmeldung können Sie uns dann einfach eine Kopie des Fahrzeugscheins nachreichen.

 

Schritt 3:

Wir bestätigen Ihnen die Deckung und geben den Antrag zur Policierung an den Versicherer weiter.

Die Erstellung der Police wird vermutlich etwas Zeit in Anspruch nehmen. Im Regelfall dauert dies zwischen vier und sechs Wochen – gegen Ende des Jahres können sich diese Zeiten aber natürlich verlängern, da zum 01.01. naturgemäß immer besonders viele Anträge innerhalb kurzer Zeit gestellt werden.

Wenn Sie unseren >> Onlineantrag nutzen, benötigen wir grundsätzlich keine weiteren Unterlagen von Ihnen, da hier bereits alle notwendigen Daten abgefragt werden.

Hinweis: sofern Sie den Antrag bereits vor Zulassung auf Ihren Namen gestellt haben, senden Sie uns bitte nach erfolgter Anmeldung noch eine Kopie des Fahrzeugscheins zu (gerne per Mail an info@reisemobilversicherung.de oder per Fax an 0911 58070-88

Ja. Die von Ihnen im Antragsprozess erteilte Zustimmung ersetzt die echte Unterschrift und wird von uns gleichermaßen anerkannt.

Nein. Bei einem Fahrzeugwechsel ist keine gesonderte Kündigung des Vorvertrags notwendig, da die Zulassungsstelle automatisch die Abmeldung des Fahrzeugs an Ihren aktuellen Versicherer meldet.

Wichtig: Sie sollten den Versicherer allerdings trotzdem umgehend über den Verkauf informieren und ihm eine Kopie des Kaufvertrags zur Verfügung stellen, damit der Vertrag abgerechnet werden kann. Bei Wohnanhängern läuft häufig der Versicherungsschutz trotz einer Abmeldung weiter, bis Sie den Verkauf offiziell nachgewiesen haben.

Nein. Wir übermitteln zum Versicherungsbeginn automatisch eine neue elektronische Versicherungsbestätigung an die Zulassungsbehörde. Sie müssen dort also nicht vorstellig werden.

Wir können aus rechtlichen Gründen leider keine Kündigungen für Sie vornehmen. Ihr aktueller Versicherer würde diese Kündigung zurückweisen.

Um Ihnen die Kündigung Ihres Vorvertrags zu erleichtern, stellen wir Ihnen allerdings einen passenden >> Kündigungsvordruck zur Verfügung.

Grundsätzlich gilt in der KFZ-Versicherung eine Kündigungsfrist von einem Monat zur jeweiligen Hauptfälligkeit. Da in vielen Verträgen die Hauptfälligkeit der 01.01. eines Jahres ist, ergibt sich daraus der 30.11. als spätestmöglicher Kündigungstermin.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Kündigung spätestens zu diesem Tag beim Versicherer vorliegen muss – die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.

Sofern Sie diese Kündigungsfrist verpasst haben, ist dennoch noch nicht alles verloren. Hat Ihr Versicherer die Beiträge erhöht? Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats ab Erhalt der Rechnung. Da viele Versicherer die Rechnung erst relativ spät im November versenden, kann somit auch nach dem 30.11. noch eine Möglichkeit bestehen, den Vertrag rechtswirksam aufgrund der Beitragserhöhung zu kündigen.

Wichtig: prüfen Sie unbedingt die Hauptfälligkeit (Ablauf) in Ihrem aktuellen Versicherungsschein. Viele Versicherer setzen bei Wohnwagen unterjährige Hauptfälligkeiten an, sodass die Kündigungstermine sich entsprechend verschieben und Sie erst im Laufe des nächsten Jahres wechseln können.

Nein. Zum Abschluss der Inhaltsversicherung für zugelassene Wohnwagen ist es zwingend erforderlich, dass auch die KFZ-Versicherung Ihres Wohnwagens über unser Spezialkonzept für Wohnwagen läuft.